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Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag (AVI)

Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertratg (AVI) der IHS Intelligent House Solutions GmbH & Co KG  

 

  1. Pflichten des Auftragnehmers
  2. Pflichten des Auftraggebers
  3. Vertretung des Auftraggebers
  4. Abnahme
  5. Honorarzahlung
  6. Aufrechnungsmöglichkeit
  7. Haftung des Auftragnehmers
  8. Kündigung
  9. Urheberrecht, Nutzung und Planung
  10. Verjährung
  11. Schlussbestimmungen

 

1.

Pflichten des Auftragnehmers (AN)

1.1

Werden dem AN Kostenüberschreitungen nicht unwesentlicher Art erkennbar, hat er den Objektplaner und den Auftraggeber (AG) unverzüglich darüber schriftlich zu informieren; wenn möglich, hat er den Umfang der zu erwartenden Kostenüberschreitung bekannt zugeben.

1.2

Der AN hat eingehende Rechnungen unverzüglich darauf zu prüfen, ob die berechneten Leistungen ausgeführt wurden, ob Mengen- und Kostenansätze richtig sind und die Berechnung mit den Vertragsgrundlagen übereinstimmt (besonders: § 2 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 8 VOB/B). Geprüfte Rechnungen sind an das mit der Objektüberwachung betraute Architekturbüro weiterzuleiten.

1.3

Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragene Leistung unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und rechtlichen Bestimmungen, nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik, nach den gültigen DIN-Normen und sonstigen einschlägigen Regelwerken zu erbringen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. In Zweifelsfällen, insbesondere bei Regelwerken in Überarbeitung, besteht die Verpflichtung zur schriftlichen Unterrichtung des Objektplaners.

Ändern sich die auf das Bauvorhaben anwendbaren gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik nach Beginn der Planung, hat der AN die Planungen der bereits abgeschlossenen Leistungsphasen nur insoweit zu ändern, als dies für die Realisierung des Projektes erforderlich ist, weitere Ansprüche auf Änderung von Planungen sind ausgeschlossen.

Ändern sich die auf das Bauvorhaben anwendbaren gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik nach Beginn der Planung in nicht vorhersehbarer Weise und entsteht dem AN dadurch ein mehr als unerheblicher zusätzlicher Aufwand, hat der AN Anspruch auf eine angemessene zusätzliche Vergütung

1.4

Der AN hat auf solche fachplanerischen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Planung durch den Architekten oder zu einer sonstigen Änderung in der Planung oder im Ablauf der Baumaßnahme führen, besonders und schriftlich gegenüber dem Architekten aufmerksam zu machen.

1.5

Der AN hat seine Leistungen so rechtzeitig zu erfüllen, dass die anderen fachlich Beteiligten ihrerseits zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Leistung in der Lage sind.

 

 

2.

Pflichten des Auftraggebers (AG)

2.1

Der AG hat notwendige Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere gestellte Fragen unverzüglich zu beantworten, erforderliche Planungsunterlagen rechtzeitig vorzulegen und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeizuführen.

2.2

Absprachen des AG mit anderen am Bau Beteiligten und Weisungen, die den AN oder seinen Leistungsbereich betreffen können, wird der AG ‑ sofern möglich ‑ mit dem AN abstimmen. In jedem Falle hat der AG den AN jedoch unverzüglich zu unterrichten.

2.3

Die rechtsgeschäftliche Abnahme von Leistungen der ausführenden Unternehmer erfolgt durch den AG in Abstimmung mit dem AN.

   

3.

Vertretung des AG

 

Der AN ist nicht der Vertreter des AG und deshalb zum Abschluss von Verträgen oder zur Erteilung von Zusatzaufträgen namens des AG nicht bevollmächtigt.

4.

Abnahme

4.1

Wegen unwesentlicher fehlender Unterlagen oder Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

4.2

Sind dem AN die Leistungen der Leistungsphase 9 „Objektbetreuung und Dokumentation“ übertragen, ist der AG zu einer Teilabnahme nach Erbringung der Leistungen der Leistungsphase 8 verpflichtet.

 

5.

Honorarzahlung

5.1

Der AG ist zu Abschlagszahlungen und Teilschlusszahlungen nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet.

5.2

Das Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 8 wird fällig, wenn sie vom AN vertragsgemäß erbracht sind und eine prüffähige Rechnung / Abschlagsrechnung überreicht wird.

5.3

Das Honorar für die Leistungsphase 9 Objektbetreuung und Dokumentation wird fällig, wenn diese Leistung vertragsgemäß  erbracht und für diese Leistung eine prüffähige Rechnung überreicht wird (vgl. wegen Teilabnahme Ziffer 9.2).

5.4

Für die Umsatzsteuer gilt § 9 HOAI.

5.5

Die Honorierung richtet sich vorbehaltlich einer Honorarermittlungsvereinbarung nach § 69 HOAI, nach der Honorarzone, in die die Baumaßnahme gem. §§ 71 ff. HOAI eingeordnet wird, und nach der Honorartafel zu § 74 HOAI.

5.6

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten sind Rabatte, Boni, Provisionen und Abgebote zu berücksichtigen. Skonti, Mängelansprüche, Mängelbeseitigungskosten, Sicherheitseinbehalte oder Vertragsstrafeansprüche und sonstige den Bauwert nicht beeinflussende Ansprüche des AG bleiben unberücksichtigt.

5.7

Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten richtet sich nach § 69 Abs. 3 bis 5 HOAI, soweit die Vertragsparteien nicht eine Honorarermittlungsvereinbarung nach § 4a geschlossen haben (Ziffer 3.4 a) und b) des Vertrags).

 

Für den Fall, dass Teile der dem AN zur Planung übertragenen Anlage in Baukonstruktionen ausgeführt werden, die zur DIN 276/1981 Kostengruppe 3.1 gehören, wird vereinbart, dass diese Kosten ganz zu den anrechenbaren Kosten zählen. Dasselbe gilt für Bauteile der genannten Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessungen oder Konstruktionen durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst werden.

5.8

Erhöhung des Vom-Hundert-Satzes bei Einzelleistung gem. § 75.

 

Wird die Anfertigung der Vorplanung, der Entwurfsplanung oder der Objektüberwachung bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, erhöht sich der Vom-Hundert-Satz für die Vorplanung auf 14 %, für die Entwurfsplanung auf 26 % und für die Objektüberwachung auf 38 %.

5.9

Ergibt sich im Verlauf der Vertragsabwicklung die Notwendigkeit der Übertragung weiterer Besonderer Leistungen, macht der AN den AG hierauf wie auf die zusätzliche Honorierungspflicht aufmerksam. Die Beauftragung kann auch mündlich erfolgen. Die Honorierungsvereinbarung erfolgt schriftlich und kann der Leistung nachfolgen. Der AN führt für die Besondere Leistung auf jeden Fall einen Stundennachweis.

5.10

Scheitert die Objektrealisierung, sodass es zu nachfolgenden genaueren Kostenermittlungen nicht kommt, bestimmen sich die anrechenbaren Kosten nach der zuletzt erbrachten Kostenermittlung. Verwirklicht der AG das Objekt unter Zuziehung eines anderen Ingenieurs oder allein, hat der AN einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Kostenermittlungsergebnisse. Haben die Vertragspartner eine Honorarermittlungsvereinbarung (Ziffer 3.4 des Vertrags, § 4a HOAI) abgeschlossen und scheitert die Objektrealisierung mit der Folge, dass die vereinbarte Kostenberechnung nicht erstellt wird, erfolgt die Abrechung nach den sich aus § 69 Abs. 3 HOAI ergebenden Regeln. Wird das Objekt durch einen Dritten fortgesetzt, gilt Satz 2 entsprechend.

 

 

6.

Aufrechnungsmöglichkeit

 

Gegen die Honorarforderung des AN kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet werden.

 

7.

Haftung des AN

 

Ist infolge eines Mangels an den Leistungen des AN ein Schaden am Bauwerk entstanden, hat der AG dem AN Gelegenheit zu geben, die Mangelbeseitigungsmaßnahmen zu planen und zu überwachen, ausgenommen wenn dies für den AG unzumutbar ist.

 

8.

Kündigung

8.1

Die Kündigungsmöglichkeiten bestimmen sich nach dem BGB.

8.2

Erfolgt die Kündigung aus einem Grunde, den der AN zu vertreten hat, steht diesem ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.

8.3

In den übrigen Fällen erhält der AN das volle Honorar für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen; für die infolge der Kündigung entfallenden Leistungen erhält der AN das volle Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen. Anrechnungspflichtig ist auch, was der AN aus Ersatzaufträgen erhält oder zu erwerben böswillig unterlässt.

 

9.

Urheberrecht, Nutzung und Planung

9.1

Urheberrechte werden durch diesen Vertrag nicht übertragen.

9.2

Der AG hat das Recht, die Planung nur für die in Ziffer 1 des Vertrags beschriebene Baumaßnahme zu nutzen.

 

10.

Verjährung

10.1

Für die Verjährung der Ansprüche des AG gegen den AN aus Sachmängelhaftung ist die gesetzliche Regelung maßgebend, es sei denn, die Vertragspartner haben im Vertrag Abweichendes vereinbart.

10.2

Beginn der Verjährung:

10.2.1

Ist der AN das Leistungsbild nach § 73 HOAI bis zur Phase 8 (Objektüberwachung) übertragen, beginnt die Verjährung der Sachmängelansprüche mit der Abnahme des Fachplanungswerks.

10.2.2

Die Verjährung der Sachmängelrechte aus der Leistungsphase 9, Objektbetreuung und Dokumentation, beginnt mit der Abnahme der Leistungen dieser Leistungsphase.

10.2.3

Bei Gesamtübernahme der Leistungsphasen 1–9 hat der AN Anspruch auf eine Teilabnahme nach Erbringung der Leistungsphase 8. Die Verjährung der Ansprüche des AG wegen Mängeln an den Leistungen der Leistungsphasen 1-8 beginnt mit der Teilabnahme.

10.2.4

Werden AN nur einige Grundleistungen übertragen, beginnt die Verjährung mit deren Abnahme.

 

 

11.

Schlussbestimmungen

11.1

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden erfolgen (aus Beweisgründen) schriftlich.

11.2

Soweit nach diesem Vertrag für Erklärungen gegenüber dem AN Schriftform vorgeschrieben ist, ist die Erklärung per e-mail ausgeschlossen.

11.3

Soweit in diesem Vertrag bestimmte Honorarordnungen zitiert sind, gelten bei Inkrafttreten neuer Honorarordnungen deren Bestimmungen nach Maßgabe der jeweiligen Übergangsvorschrift sinngemäß.

11.4

Sollten Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder nichtig sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile nicht berührt, wenn davon auszugehen ist, dass diese Regelungen auch ohne den nichtigen oder unwirksamen Teil getroffen worden wären. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Teile gelten nach Maßgabe des § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften.